Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der GES3 UG (haftungsbeschränkt)
I. Geltung / Angebote
Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der GES3 UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Verkäufer“). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge sowie mündliche Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten) sind nur dann Beschaffenheitsangaben oder Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
II. Preise und Preisanpassung
Unsere Preise verstehen sich ab Betrieb ausschließlich Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Preisanpassungsklausel: Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate und erhöhen sich in dieser Zeit die Material-, Rohstoff- oder Energiekosten um mehr als 3 %, sind wir berechtigt, den Preis in einem angemessenen Verhältnis zur Kostensteigerung anzupassen.
III. Zahlung und Verrechnung
In der Regel (IDR) ist bei Auftragserteilung Vorkasse fällig, sofern keine abweichende Regelung schriftlich in der Auftragsbestätigung genannt wird.
Rechnungen sind sofort bei Lieferbereitschaft fällig, sofern in der Auftragsbestätigung nicht abweichend angegeben.
Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit ohne Mahnung in Verzug.
Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe für B2B-Geschäfte (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) berechnet.
Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Käufer ist nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
IV. Lieferfristen und Höhere Gewalt
Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware bis zu deren Ablauf den Betrieb verlassen hat oder die Lieferbereitschaft gemeldet wurde.
Höhere Gewalt: Unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Rohstoffknappheit, Pandemien) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
V. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum der GES3 UG (haftungsbeschränkt) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
VI. Gefahrübergang und Lieferung
Die Gefahr geht mit der Meldung der Lieferbereitschaft bzw. Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über.
Teillieferungen sind zulässig. Bei Sonderanfertigungen sind Mengenabweichungen von bis zu 10 % zulässig.
VII. Haftung für Mängel (Gewährleistung)
Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Aufwendungen für Nacherfüllung werden nur übernommen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis stehen.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
IX. Urheberrechte und Schutzrechte
An Entwürfen, Zeichnungen und Kalkulationen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
Bei Fertigung nach Käufervorgaben stellt uns der Käufer von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen frei.
X. Konzeption und Planung von Energiesystemen
Die Planung bezieht sich ausschließlich auf die konzeptionelle Systemdarstellung (Funktionsschema), sofern diese nicht explizit als Schaltplan gekennzeichnet und entsprechend fakturiert wird.
Sie beinhaltet ausdrücklich keine Dimensionierung von Absicherungen, Kabelquerschnitten oder Leitungswegen, da lokale Installationsbedingungen nicht bekannt sind.
Mitwirkungspflicht: Der Käufer muss alle erforderlichen Daten (z. B. Statik, Bestandspläne) korrekt zur Verfügung stellen. Eine Prüfung dieser Daten durch uns erfolgt nicht.
Die Detailplanung vor Ort (VDE, Statik, Brandschutz) obliegt dem Käufer bzw. dem Fachinstallateur.
Wir haften nicht für Installationsfehler. Die Installation hat durch qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen; der Installateur trägt die alleinige Verantwortung für die fachgerechte Ausführung.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Betriebes. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer Hauptniederlassung.
Es gilt deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
XII. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.