Allgemeine Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen (B2B) der GES3 GmbH
Stand: September 2026
I. Geltung / Angebote
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Käufer“ oder „Auftraggeber“). Sie gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen, Verkäufe und sonstigen Leistungen (einschließlich Beratung, Systemplanung, Projektkoordination, Engineering, Installation, Inbetriebnahme und B2B-Service) der GES3 GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ oder „Auftragnehmerin“).
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zustande.
Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Schaltpläne sowie technische Daten sind nur dann Beschaffenheitsangaben oder Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
Der Verkäufer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Lieferungen und Dienstleistungen qualifizierte Dritte (Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder Partnerbetriebe) einzusetzen. Ein Anspruch des Käufers auf persönliche Leistungserbringung durch bestimmte Personen besteht nicht.
II. Preise und Preisanpassung
Unsere Preise für Lieferungen und Waren verstehen sich ab Betrieb (EXW gemäß Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist.
Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate und verändern sich nach Vertragsschluss die für die Lieferung maßgeblichen Material-, Rohstoff-, Logistik- oder Energiekosten insgesamt um mehr als 3 %, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend der tatsächlichen und nachgewiesenen Kostenveränderung angemessen anzupassen.
Bei der Preisanpassung sind sowohl Kostensteigerungen als auch Kostensenkungen angemessen zu berücksichtigen. Die Anpassung ist auf den Anteil des vereinbarten Preises begrenzt, der durch die betroffenen Kostenfaktoren beeinflusst wird.
Der Verkäufer wird eine Preisanpassung auf Verlangen nachvollziehbar darlegen. Übersteigt die Preiserhöhung 5 % des vereinbarten Nettopreises, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung vom Vertrag zurückzutreten.
III. Dienstleistungen, Stundensätze und B2B-Service
Sofern im Einzelfall für Dienst-, Service-, Planungs- oder Engineering-Leistungen nicht ausdrücklich ein Festpreis oder ein abweichender Projektstundensatz schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung nach tatsächlichem Zeitaufwand gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Dienstleistungspreisliste des Verkäufers.
Die Abrechnung von Zeitaufwand erfolgt in Einheiten von angefangenen 30 Minuten (0,5 Stunden).
Soweit im individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht abweichend geregelt, gelten folgende Standard-Netto-Stundensätze zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer:
Vor-Ort-Service, Fehlersuche & Reparaturen: 160,00 € / Std.
Projektkoordination & B2B-Schnittstellenabwicklung: 160,00 € / Std.
Beratung & Systemplanung: 180,00 € / Std.
Engineering, Schaltplanerstellung & Dokumentation: 195,00 € / Std.
Individuelle Stundensätze: Bei größeren Projekten, langlaufenden Rahmenverträgen oder hohem Abnahmevolumen kann im gegenseitigen Einvernehmen ein individueller Stundensatz oder eine pauschale Projektvergütung in der jeweiligen Auftragsbestätigung vereinbart werden.
Der Käufer hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass Vor-Ort-Einsätze unverzüglich nach Ankunft des Personals des Verkäufers begonnen und ohne Behinderung durchgeführt werden können. Durch den Käufer zu vertretende Warte- und Verzögerungszeiten werden zum vereinbarten Stundensatz nachberechnet.
IV. Anfahrt, Reisezeiten und Spesen
Für An- und Abfahrten zum Einsatzort des Käufers bzw. Kunden wird eine Fahrzeugpauschale von 0,80 € netto pro gefahrenem Kilometer ab dem Unternehmenssitz des Verkäufers (Redderkoppel 1, 24159 Kiel) berechnet.
Die während der An- und Abfahrt anfallende Reisezeit gilt als Arbeitszeit und wird mit dem für die jeweilige Haupttätigkeit vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
Etwaige Übernachtungs- und Spesenkosten bei mehrtägigen Einsätzen werden nach tatsächlichem Nachweis oder gemäß den gesetzlichen Steuerpauschalen weiterberechnet.
V. Zahlung und Verrechnung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
Bei Neukunden, Sonderanfertigungen, Großprojekten oder nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung kann der Verkäufer eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Die Verpflichtung zur Vorauszahlung muss in der Auftragsbestätigung ausgewiesen sein.
Rechnungen ohne gesondertes Zahlungsziel sind spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung und Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft fällig.
Der Käufer kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für B2B-Geschäfte (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Verkäufer anerkannten Gegenansprüchen zulässig. Dies gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
VI. Lieferfristen, Selbstbelieferung und Höhere Gewalt
Liefer- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
Bei vereinbarter Abholung ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist zur Abholung bereitgestellt und der Käufer hierüber informiert wurde. Bei vereinbartem Versand ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur übergeben wurde.
Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Käufers sowie die rechtzeitige Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten voraus.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir ein konkretes und kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich informieren, sobald eine Nichtbelieferung durch den Zulieferer bekannt wird. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
Unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Rohstoffknappheit, Pandemien, Streiks, Aussperrungen oder behördliche Eingriffe, die die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Dauert die Störung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Der Verkäufer wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen, solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug gerät oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und den Verkäufer unverzüglich über Zugriffe Dritter, insbesondere über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zu informieren.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
VIII. Gefahrübergang und Lieferung
Bei vereinbarter Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Meldung der Abholbereitschaft auf den Käufer über.
Bei vereinbartem Versand geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Lieferkondition vereinbart wurde.
Bei vereinbarten Incoterms gelten deren Regelungen zum Gefahrübergang vorrangig. Dies gilt auch bei Frachtfreilieferung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert berechnet werden, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.
Bei Sonderanfertigungen oder kundenspezifischen Anpassungen sind technisch bedingte mengenmäßige Abweichungen von bis zu 5 % der bestellten Menge zulässig, sofern sie dem Käufer zumutbar sind. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge zum vereinbarten Stück- bzw. Einheitspreis.
IX. Haftung für Mängel (Gewährleistung) und Rügepflicht
Der Käufer hat die Ware oder erbrachte Leistung nach Ablieferung/Bereitstellung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb der nach § 377 HGB maßgeblichen Frist, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge hat der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern, soweit die jeweils gewählte Art der Nacherfüllung dem Käufer zumutbar ist.
Der Käufer hat dem Verkäufer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften übernommen. Erhöhen sich die Aufwendungen dadurch, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht übernommen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vor sieht.
Rückgriffsansprüche des Käufers innerhalb einer Lieferkette bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
X. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Verkäufer haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht oder der Verkäufer eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware übernommen hat.
XI. Urheberrechte und Schutzrechte
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Schaltplänen, Kalkulationen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht, vervielfältigt oder anderweitig genutzt werden, soweit dies nicht für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
Bei Fertigung oder Planung nach Vorgaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers stellt uns der Käufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten resultieren, sofern der Käufer die Verletzung zu vertreten hat.
XII. Konzeption und Planung von Energiesystemen
Die von uns erbrachte Planung bezieht sich ausschließlich auf eine konzeptionelle Systemdarstellung (Funktionsschema), sofern diese nicht ausdrücklich als detaillierter Ausführungs- oder Schaltplan gekennzeichnet und als solche gesondert beauftragt und fakturiert wird.
Die Konzeption beinhaltet insbesondere keine Dimensionierung von Absicherungen, Kabelquerschnitten, Leitungsverlegungen etc., soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind. Grundlage unserer Konzeption sind die uns vom Käufer zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen.
Der Käufer ist verpflichtet, alle für die Konzeption erforderlichen Daten und Unterlagen, insbesondere Verbraucher (AC & DC), Bestandspläne und Bedingungen sowie auch Anwendungsbereiche und Anwendungsszenarien, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben vertrauen, soweit offensichtliche Unstimmigkeiten nicht erkennbar sind.
Die detaillierte Ausführungsplanung vor Ort, einschließlich der Prüfung und Einhaltung einschlägiger VDE-Bestimmungen, statischer Anforderungen, Brandschutzvorgaben und Netzanschlussregeln etc., obliegt dem Käufer bzw. dem von ihm beauftragten qualifizierten Fachplaner oder Fachinstallateur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Soweit der Verkäufer aufgrund einer gesonderten Beauftragung konkrete Planungs-, Berechnungs- oder Prüfleistungen übernimmt, richtet sich deren Umfang ausschließlich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. Leistungsbeschreibung.
Der Verkäufer haftet nicht für Fehler, die aus mangelhafter Montage, fehlerhaftem Anschluss oder unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben des Käufers resultieren, soweit der Verkäufer diese nicht zu vertreten hat. Die Installation hat durch qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen; der ausführende Installateur trägt die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers (Redderkoppel 1, 24159 Kiel), soweit gesetzlich zulässig.
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Verkäufers (Amtsgericht Kiel).
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
XIV. Datenschutz
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers bzw. der für ihn handelnden Personen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Pflege der Geschäftsbeziehung erforderlich ist.
Ergänzende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzhinweisen des Verkäufers.
XV. Salvatorische Klausel / Maßgebende Fassung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit eine ergänzende Vertragsauslegung rechtlich zulässig ist, soll eine Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Bei unterschiedlichen Sprachfassungen ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen maßgebend.
Unternehmensangaben:
GES3 GmbH | Redderkoppel 1 | 24159 Kiel | Deutschland
Handelsregister: HRB 29739 KI (Amtsgericht Kiel)